Verbandssatzung
Satzung vom 05.12.1991, geändert am 28. Januar 1998 nach MGV-Beschluß, geändert nach der außerordentlichen MGV am 03.09.99, geändert nach der außerordentlichen MGV am 29.10.03, geändert am 15.02.2007 nach MGV-Beschluß, geändert am 14.02.2008 nach MGV- Beschluß; geändert am 16.02.2008 nach MGV-Beschluß;
16.02.2012 geändert nach MGV- Beschluß, 24.10.2019 geändert nach MGV-Beschluss
Satzung des Berliner Ju-Jutsu Verbandes e.V. (BlnJJV e.V.)
(1) Der Verband führt den Namen "Berliner Ju-Jutsu-Verband e.V.", abgekürzt "BlnJJV e.V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
(2) Der BlnJJV e.V. hat seinen Sitz in Berlin.
§2 Verbandszweck
(1) Verbandszweck ist die Pflege und Förderung des Ju-Jutsu-Sports und des Sports der artverwandten Stilrichtungen auf Länderebene im Bereich des Landes Berlin.
(2) Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind die Vermittlung von Selbstverteidigungstechniken und die Durchführung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes unter den Mitgliedern und im Zusammenwirken mit befreundeten und übergeordneten Verbänden, ferner die Schaffung eines landeseinheitlichen Lehr- und Prüfungswesens im Hinblick auf ein bundeseinheitliches Lehr- und Prüfungswesen.
(3) Der besondere Zweck liegt vor allem darin, dass die Ju-Jutsu-Vereine mit ihren angeschlossenen artverwandten Stilrichtungen sowie artverwandte Stilrichtungen betreibende Vereine im Bereich des Landes Berlin zusammengeschlossen werden und dadurch die Pflege und Förderung von Selbstverteidigung durch Ju-Jutsu und artverwandter Stilrichtungen im Sinne des Amateurgedankens ermöglicht wird.
(4) Der BlnJJV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der BlnJJV e.V. ist selbstlos tätig.
(5) Der BlnJJV e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der BlnJJV e.V. wirkt gemeinsam mit seinen Vereinen gegen Fremdenfeindlichkeit, politischen Extremismus, jede Form von Gewalt und Gewaltverherrlichung.
(6) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin Finanzen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
(2) Die Mitglieder des BlnJJV e.V. verpflichten sich zur Beachtung der Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Im übrigen regeln sie innerhalb ihres Organisationsbereiches ihre Angelegenheiten selbständig.
(3) Die Mitgliedschaft im BlnJJV e.V. ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon bleiben die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des BlnJJV e.V. auf Ausgleich von Beitragsrückständen, auf Ersatz etwaigen, in zurechenbarer Weise verursachten Schadens und auf Bezahlung noch bestehender Materialbezugsforderungen unberührt.
(5) Ein Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und rechtsgültig, wenn die Austrittserklärung mindestens drei Monate vorher schriftlich der Geschäftsstelle zugegangen ist.
(6) Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein solcher Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes muß an den Vorstand gestellt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Der Vorstand kann die Rechte des Mitgliedes, mit Ausnahme der Teilnahme der Angehörigen des Mitgliedes, an sportlichen Veranstaltungen des BlnJJV e.V. bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen lassen. Zum Ausschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei geheimer Abstimmung erforderlich. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluß wirksam wird.
(7) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen oder Teile des BlnJJV e.V.
(2) Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Ju-Jutsu-Sports und der artverwandten Stilrichtungen zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
(2) Der Jahresbeitrag ist zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig.
(3) Die Stärkemeldung ist auf Vordrucken des DJJV e.V. abzugeben. Stichtag und Abgabetermin sind der 15. Januar des laufenden Kalenderjahres.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
b) Feststellung der Stimmberechtigung
c) Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission für Neuwahlen
d) Ehrungen
e) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
f) Beschlußfassung über die Tagesordnung
g) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
h) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
i) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag, wobei die Entlastung auf Antrag einzeln zu erfolgen hat
j) Neuwahlen des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit
k) Neuwahl der Kassenprüfer
l) Festsetzung der Beiträge
m) Genehmigung der Haushaltsvorschläge
n) Satzungsänderungen
o) Anträge
p) Festlegung des nächsten Versammlungstermins
(4) Wird eine Beschlußfassung über Angelegenheiten nach Abs. 2 außerhalb einer Jahreshauptversammlung erforderlich, so hat der 1. Vorsitzende diese Punkte mit einem besonderen Hinweis auf die nächste Tagesordnung einer neuen Mitgliederversammlung zu setzen.
(5) In den Fällen von Abs. 4 muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe des Grundes stellen.
Die endgültige Tagesordnung mit Beschlußvorlagen muß dann spätestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern übersandt werden. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann nicht Beschluß gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Anträge, die erst während der Versammlung gestellt werden, wenn deren Behandlung unaufschiebbar ist (Dringlichkeitsantrag) und von wenigstens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird - auf Antrag des Vorstandes oder - schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder einberufen. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der gleichen Weise wie zu den ordentlichen Versammlungen.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Ju-Jutsu-Vereine und der artverwandten Stilrichtungen sowie artverwandte Stilrichtungen betreibenden Vereine sowie den Mitgliedern des Vorstandes.
Jeder Vertreter eines Mitgliedes und jedes Vorstandsmitglied haben eine Stimme. Mitglieder mit mehr als 50 gemeldeten Ju-Jutsuka und Sportler artverwandter Stilrichtungen haben zwei Stimmen. Bei einer gemeldeten Mitgliederstärke ab 100 kommen den Mitgliedern drei Stimmen, bei einer gemeldeten Mitgliederstärke ab 200 vier Stimmen zu. Bei Wahlen entfällt das Stimmrecht des Vorstandes.
(4) Die Vertreter der Mitglieder sollten von ihren Ju-Jutsuka und Mitglieder artverwandter Stilrichtungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gewählt werden.
(5) Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das an sich stimm- und/oder redeberechtigte Mitglied sich mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet, es sei denn, dass vom Vorstand Stundung gewährt ist. Ferner muß das Mitglied schriftlich der Versammlung seine stimm- und/oder redeberechtigten Vertreter bekanntgegeben haben.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Stimmenauszählung bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt.
(7) Über einen Punkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muß noch während derselben Versammlung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch kann nach der Versammlung nur noch bis zur nächsten Versammlung schriftlich per Einschreiben nachgeholt werden. Geschieht dies nicht,
sind die Beschlüsse rechtswirksam.
(8) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen. Diese wird vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
(9) Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und schriftlich zu erfolgen. Liegt für eine Wahl nur ein Vorschlag vor, kann eine offene Abstimmung erfolgen.
Zu ihrer Durchführung ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht. Die Bildung der Wahlkommission obliegt der Versammlung, in der eine Wahl stattfindet. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Ergibt der erste Wahlgang keine solche Mehrheit, so werden zur engeren Wahl die beiden Kandidaten gestellt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die engere Wahl auch bei einer Wiederholung Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zu ziehen hat.
(10) Über jede Wahl und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Wahlkommission zu unterschreiben ist. Das Wahlergebnis ist vom Vorstand allen Institutionen bekanntzugeben.
(11) Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes, Ausschüssen und sonstigen Gremien werden unter Beachtung einer Ladefrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen; über ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen.
- der Präsident/die Präsidentin
- der Vizepräsident/die Vizepräsidentin Finanzen
- der Vizepräsident/die Vizepräsidentin Lehrwesen
(2) Vertreter des Präsidenten/der Präsidentin ist der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin Finanzen.
(3) Das Präsidium ist für Entscheidungen im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung zuständig, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. Außerdem überwacht das Präsidium die Tätigkeit der Verwaltung.
(4) Das Präsidium wird bei Bedarf durch den Präsidenten/die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidenten/die Vizepräsidentinnen eingeladen. Es ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- der Landeswettkampfreferent/die Landeswettkampfreferentin
- der Landesprüfungsreferent/die Landesprüfungsreferentin
- der Landeskampfrichterreferent/die Landeskampfrichterreferentin
- der Landesjugendreferent/die Landesjugendreferentin
- der Landespressereferent/die Landespressereferentinreferentin
- der Landesfrauenreferent/die Landesfrauenreferentin
- der Landesreferent/die Landesreferentin für Integration
- der Referent/die Referentin für artverwandte Stilrichtungen
- der/die Polizeibeauftragte wird vom Vorstand als Mitglied mit Sitz und Stimme berufen. Er/Sie muß Polizeibeamter/ Polizeibeamtin sein.
- der/die Beauftragte für den Allkampf wird vom Vorstand als Mitglied mit Sitz und Stimme berufen. Er/Sie muss Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereins sein.
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird vom Präsidium eingesetzt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter berufen.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; mindestens aber zweimal im Jahr.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Neuwahlen sind alle vier Jahre.
(2) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres, die Kassenunterlagen, Belege und Bestände einzusehen und sich von deren ordnungsgemäßen Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen.
(3) Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand und, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Versammlung zu unterbreiten.
(2) Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen. Auch für diese Ordnungen gilt Abs. 1 Satz 2 dieses Paragraphen entsprechend.
(2) Der Rechtsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, zwei Beisitzern/Beisitzerinnen und zwei stellvertretenden Beisitzern/Beisitzerinnen. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Rechtsausschuß nicht angehören.
(3) Zur Anrufung des Rechtsausschusses sind berechtigt:
- jedes Mitglied des BlnJJV e.V.
- der Vorstand des BlnJJV e.V.
- die Vorstandsmitglieder des BlnJJV e.V.
(4) Der Rechtsausschuß kann im Rahmen seiner Zuständigkeit folgende Ahndungen aussprechen:
- Verwarnung
- Lehrgangsbeschränkung
- Lehrtätigkeitsbeschränkung
- Startverbot
- Hausverbot
- Veranstaltungssperre
- Amtsausübungssperre
- Amtsenthebung
- Ordnungsgelder bis 500,00 €
- Ruheverfügung von Mitgliedschaftsrechten
- Ausschluß
(2) Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 24. Oktober 2019
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